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Doppik

 

Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO

Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden,
ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen,
insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter,
mindestens ebenso gut erledigt werden können.

 

Art 74 GO

Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden,
wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist

Die Niederbayerischen Kämmerer